Anders verhält es sich mit der Strasse als solcher. Die Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat klar ergeben, dass die Liegenschaft Nr. 713 auch schon vor der Erneuerung der Rainstrasse-West strassenmässig als erschlossen anzusehen war. Das Verwaltungsgericht konnte die benachbarte Tellstrasse besichtigen, die nach Angabe der Parteien ungefähr den Standard der bisherigen Rainstrasse aufweist. Es handelt sich um eine mit Belag versehene Strasse, die durchaus eine Erschliessung gewährleistet, auch wenn sie technisch mangelhaft ist und deswegen um so mehr Aufwendungen für den laufenden Unterhalt verlangen dürfte.