Es kann aber auch sein, dass der Ausbau in erster Linie dazu dient, der Gemeinde (zukünftige) Unterhaltsarbeiten zu ersparen. In solchen Fällen ist die Frage, wieweit neben dem Vorteil, welcher der Gemeinde zukommt, auch noch eine Aufwertung des angrenzenden Grundeigentums angenommen werden darf, recht heikel. Im vorliegenden Fall ist vorab unbestritten, dass das neue Trottoir dem Grundeigentum zum Vorteil gereicht. Der Vorteil aus dem Trottoir darf als sehr beträchtlich angesehen werden. Anders verhält es sich mit der Strasse als solcher.