Festsetzung der Verhältniszahl nach den Richtlinien des Art. 5 Abs. 2 unberücksichtigt liess, deren Berücksichtigung aber im Lichte des Vorteilsprinzips als unumgänglich erscheint. Im vorliegenden Fall erscheint der Umstand wichtig, dass es sich nicht um eine Neuerschliessung handelt, sondern dass eine bestehende Strasse ausgebaut worden ist und zwar, vom neuen Trottoir abgesehen, ohne Verbreiterung 1 Auch der Ausbau einer bestehenden Strasse kann dem angrenzenden Grundeigentum unter Umständen sehr klare und wesentliche Vorteile bringen. Es kann aber auch sein, dass der Ausbau in erster Linie dazu dient, der Gemeinde (zukünftige) Unterhaltsarbeiten zu ersparen.