Es fällt auf, dass das Perimeterreglement selbst in Art. 3 Abs. 1 auf das Vorteilsprinzip verweist und ausdrücklich erklärt, dieses gelte auch für die Aufteilung der Kosten zwischen Gemeinde und Grundeigentum (und nicht nur zwischen den Eigentümern der beitragspflichtigen Grundstücke). Man darf daraus schliessen, dass - abgesehen vom kantonalrechtlichen Prinzip des § 24 Abs. 1 BauG - bereits nach dem Perimeterreglement selbst die rechtsanwendenden Behörden von der festgesetzten Verhältniszahl Gemeinde/Grundeigentum abweichen dürfen, wenn das Ergebnis vom Vorteilsprinzip aus als nicht haltbar erscheint, insbesondere wenn der Einzelfall Aspekte aufweist, die der Gesetzgeber bei der