Wenn das Perimeterreglement Zuchwil in Verbindung mit dem Strassenverzeichnis und dem zugehörigen Plan das Verhältnis von Gemeindeanteil und Anteil Grundeigentum zum vornherein festlegt, fragt sich, wie weit hier die Vorteilsabwägung bereits durch den Gemeinde-Gesetzgeber endgültig getroffen worden ist. Es fällt auf, dass das Perimeterreglement selbst in Art. 3 Abs. 1 auf das Vorteilsprinzip verweist und ausdrücklich erklärt, dieses gelte auch für die Aufteilung der Kosten zwischen Gemeinde und Grundeigentum (und nicht nur zwischen den Eigentümern der beitragspflichtigen Grundstücke).