Wo indessen eine reglementarische Regelung dem Vorteilsprinzip offensichtlich nicht genügt, vor diesem Prinzip geradezu als stossend erscheint, haben die rechtsanwendenden Behörden dem übergeordneten kantonalrechtlichen Vorteilsprinzip nachzuleben und von der betreffenden Reglementsbestimmung abzuweichen. Wenn das Perimeterreglement Zuchwil in Verbindung mit dem Strassenverzeichnis und dem zugehörigen Plan das Verhältnis von Gemeindeanteil und Anteil Grundeigentum zum vornherein festlegt, fragt sich, wie weit hier die Vorteilsabwägung bereits durch den Gemeinde-Gesetzgeber endgültig getroffen worden ist.