Die Gemeindereglemente dürfen nun allerdings die Vorteilsfrage nach schematischen Massstäben regeln, und die rechtsanwendenden Behörden sind an die Vorteilsabwägung, wie sie der Gesetzgeber vorgenommen hat, grundsätzlich gebunden (so nachdrücklich in SOG 1977 Nr. 20). Wo indessen eine reglementarische Regelung dem Vorteilsprinzip offensichtlich nicht genügt, vor diesem Prinzip geradezu als stossend erscheint, haben die rechtsanwendenden Behörden dem übergeordneten kantonalrechtlichen Vorteilsprinzip nachzuleben und von der betreffenden Reglementsbestimmung abzuweichen.