Das trifft gerade im vorliegenden Fall zu, und darauf ist im Folgenden einzugehen, so wie überhaupt noch auf die Einwände der Beschwerdeführerin betreffend mangelnde Vorteile einzugehen ist. 4. Wie sich aus § 24 Abs. 1 BauG klar ergibt, haben die Beiträge an die Kosten öffentlicher Anlagen, welche die Gemeinden von den Grundeigentümem verlangen können, nach solothurnischem Recht den Charakter von Vorzugslasten, d. h. die Beiträge können nur im Rahmen und Ausmass der Vorteile, welche dem Grundeigentum aus den öffentlichen Anlagen wachsen, eingezogen werden.