Es besteht hier, wenn mit den beidseitig nutzbaren Strassen verglichen wird, entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin, nicht ohne weiteres ein Rechtsgleichheitsproblem. Es kann nun aber sein, dass als Folge der einseitigen Belastung der einen Strassenseite die Belastung eines bestimmten Grundstückes derart hoch wird, dass sie im Zusammenhang mit andern Gesichtspunkten vor dem Vorteilsprinzip als fraglich erscheint. Das trifft gerade im vorliegenden Fall zu, und darauf ist im Folgenden einzugehen, so wie überhaupt noch auf die Einwände der Beschwerdeführerin betreffend mangelnde Vorteile einzugehen ist.