Für die Rainstrasse-West ist der Gemeindeanteil auf 20 % festgesetzt, - Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Kostenverteilung vor allem deshalb, weil bei der Rainstrasse-West die Anstösser der einen Strassenseite, nämlich der nördlichen, aus topographischen Gründen nur zu einem sehr kleinen Teil zu Beiträgen herangezogen werden können, so dass der Anteil von 80 % zum weitaus grössten Teil (74,6 % des Gesamtbetrages) vom südlich anstossenden Perimeterland zu tragen ist und d. h. vom einzigen südlichen Anstösser, nämlich der Beschwerdeführerin.