Dagegen rügt sie das Verhältnis der Anteile Gemeinde einerseits, Grundeigentümer andererseits. Das Perimeterreglement hat dieses Verhältnis, für praktisch alle Strassen des Gemeindegebietes - bestehende und zukünftige gemäss Bebauungsplan - festgelegt (vgl. Plan und Strassenverzeichnis mit Angabe des auf die Gemeinde fallenden Kostenanteils, verbindlich gemäss Art. 5 Abs, 3 des Reglements).