Dass aber bei der Rainstrasse-West blosse Unterhaltsarbeiten in Frage stünden, kann im Ernst nicht behauptet werden. 3. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, wenn man überhaupt für die Strasse allein (ohne Trottoir) eine Beitragspflicht bejahen wolle, seien die verlangten Beiträge der Höhe nach übersetzt. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Verteilung des dem Grundeigentum auferlegten Kostenanteils von 80 % auf die einzelnen Grundeigentümer nicht. Auf diesen Gesichtspunkt braucht hier deshalb nicht eingegangen zu werden. Dagegen rügt sie das Verhältnis der Anteile Gemeinde einerseits, Grundeigentümer andererseits.