Nur wenn der «Ausbau» nach Gemeindereglement gleichzeitig den Charakter einer «Korrektion» im Sinne von § 7 BauG aufwies, war die Beitragserhebung rechtlich haltbar, da das Baugesetz das übergeordnete Recht darstellt. Daraus ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht mit seinem damaligen Entscheid nicht nur den Charakter eines «Ausbaus» im Sinne des Gemeindereglementes von Trimbach, sondern auch den Charakter einer «Korrektion» im Sinne des kantonalen Rechts bejahte. Heute geht es aber gerade und ausschliesslich um den Begriff der Korrektion, da das Perimeterreglement Zuchwil dieselben Begriffe wie das Baugesetz verwendet.