BauG (welchen Begriff nun auch das Perimeterreglement Zuchwil verwendet) subsumieren lasse. Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, damals habe sich der Rechtsstreit um den Begriff des Strassenausbaus, wie er im Perimeterreglement Trimbach verwendet werde, und nicht um den Begriff der Korrektion gedreht (S. 5 der Beschwerdeschrift an die Schätzungskommission). Sie übersieht aber, dass sich auch die Gemeinde Trimbach an die Grundnorm des Baugesetzes halten musste: Nur wenn der «Ausbau» nach Gemeindereglement gleichzeitig den Charakter einer «Korrektion» im Sinne von § 7 BauG aufwies, war die Beitragserhebung rechtlich haltbar, da das Baugesetz das übergeordnete Recht darstellt.