4 des kantonalen Baugesetzes (vom 10. Juni 1906 mit späteren Abänderungen) verwendeten Begriffen. Wie sich aus der Zeugenaussage ergibt, ist die Rainstrasse im fraglichen Teilstück von Grund auf erneuert worden: neuer Koffer, neuer Belag, neue Nivellierung mit Strassenentwässerung (die vorher gefehlt hat), Das Verwaltungsgericht ist bereits in dem von den Parteien diskutierten Entscheid RB 1972 Nr. 36 davon ausgegangen, dass sich eine Erneuerung von diesem Ausmass unter den Begriff der Strassenkorrektion im Sinne von § 7 Ziff. 4 BauG (welchen Begriff nun auch das Perimeterreglement Zuchwil verwendet) subsumieren lasse.