Nach Art. 1 Abs. 1 des Perimeterreglementes vom 21. Januar 1974 gilt dieses Reglement «für Grundeigentümerbeiträge an die Kosten der Erstellung, der Korrektion und der Erweiterung öffentlicher Strassen, Trottoirs und Plätze (öffentliche Verkehrsanlagen)». Wenn keine derartigen Kosten in Frage stehen, können in der Tat keine Beiträge verlangt werden. Die betreffende Umschreibung des Perimeterreglementes stimmt im Wesentlichen überein mit den in § 7 Ziff. 4 des kantonalen Baugesetzes (vom 10. Juni 1906 mit späteren Abänderungen) verwendeten Begriffen.