Die Stiftung erhob gegen den Perimeterplan Einsprache und, als diese abgewiesen wurde, bei der kantonalen Schätzungskommission Beschwerde. Die Schätzungskommission wies die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid erhob die Stiftung beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, der Beitragsabrechnung seien als beitragspflichtige Kosten nur diejenigen für das neue Trottoir, nicht aber diejenigen für die Strasse zugrunde zu legen; der Grundeigentümerbeitrag der Beschwerdeführerin sei auf 40 bis 50% der gesamten beitragspflichtigen Kosten zu reduzieren, 2.