{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1978-12-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1980-23_1978-12-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127885&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "21db5c4df4a61b254e3b64d5ec9a8be9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1980.23", "Bestätigung der Praxis"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 28.12.1978 ZZ.1980.23 (Bestätigung der Praxis)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundeigentümerbeiträge, Erneuerung bestehender Strassen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:35", "Checksum": "3e57d87db5a756adb0e7155764637c21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 28.12.1978 ZZ.1980.23 (Bestätigung der Praxis)\nRegeste:\nGrundeigentümerbeiträge, Erneuerung bestehender Strassen\n\n\nNun bleiben aber noch Fr. 19.39/m2, die allein durch Vorteile aus der Strasse selbst gedeckt sein müssen. Es ist dies ein Betrag, der als Vorteil aus einer gänzlich neuen strassenmässigen Erschliessung durchaus denkbar wäre. Geht es indessen lediglich um die vorn aufgezeigten bescheidenen Vorteile gegenüber der bisherigen Erschliessung, ist die Annahme eines Vorteils von solcher Höhe offensichtlich irreal. Der Gesetzgeber hat, als er die Kostenverteilung Eigentümer/ Gemeinde im Verhältnis 80 : 20 festsetzte, nicht berücksichtigt, dass dieser Verteilungsmodus bei einem Zusammentreffen eines besonders geringen Vorteils (Erneuerung einer Strasse, welche die Erschliessung bereits gewährleistet hatte) einerseits und einer besonders hohen Belastung (als Folge der Einseitigkeit des Perimetergebietes) anderseits extreme Werte ergibt, die sich mit dem Vorteilsprinzip nicht vereinbaren lassen. Wie vorn dargetan ist in einem solchen Falle auf Grund das allgemeinen Prinzips des Art. 3 Abs. 2 des Perimeterreglementes wie auch nach dem kantonalen Recht der Beitrag zu reduzieren im Sinne einer Angleichung an den effektiven Vorteil, Da der effektive Vorteil - es liegt dies auf der Hand - nicht exakt bestimmt werden kann, kommt nur eine ermessensweise Reduktion in Frage. Es erscheint angemessen, von dem nach Abzug des Trottoiranteils von 1/4 verbleibenden Rest von 1/4 nur 1/3 einzusetzen, also nur 1/4 des Gesamtbetrages, so dass für Strasse und Trottoir zusammen 2 x 1/4 = 1/2 des von der Gemeinde festgesetzten Anteils zu bezahlen sind, nämlich Fr. 52'634.- (Fr. 12.95 pro m2 einbezogenen Landes).\nNach allem ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, und der Beitrag ist in der besagten Höhe festzusetzen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 28. Dezember 1978\nEine von der Einwohnergemeinde gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Juli 1980 abgewiesen."}