{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1978-12-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1980-23_1978-12-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127885&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "21db5c4df4a61b254e3b64d5ec9a8be9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1980.23", "Bestätigung der Praxis"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 28.12.1978 ZZ.1980.23 (Bestätigung der Praxis)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundeigentümerbeiträge, Erneuerung bestehender Strassen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:35", "Checksum": "3e57d87db5a756adb0e7155764637c21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 28.12.1978 ZZ.1980.23 (Bestätigung der Praxis)\nRegeste:\nGrundeigentümerbeiträge, Erneuerung bestehender Strassen\n\n\nAnders verhält es sich mit der Strasse als solcher. Die Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat klar ergeben, dass die Liegenschaft Nr. 713 auch schon vor der Erneuerung der Rainstrasse-West strassenmässig als erschlossen anzusehen war. Das Verwaltungsgericht konnte die benachbarte Tellstrasse besichtigen, die nach Angabe der Parteien ungefähr den Standard der bisherigen Rainstrasse aufweist. Es handelt sich um eine mit Belag versehene Strasse, die durchaus eine Erschliessung gewährleistet, auch wenn sie technisch mangelhaft ist und deswegen um so mehr Aufwendungen für den laufenden Unterhalt verlangen dürfte. Dass durch die bisherige Rainstrasse die Erschliessung grundsätzlich gewährleistet war, ergibt sich auch daraus klar, dass die Ueberbauung des Grundstückes Nr. 713 schon seit 1964 besteht. Die Gemeinde macht zwar geltend, sie habe die Eigentümer des Grundstücks Nr. 713 schon vor der Überbauung darauf hingewiesen, dass eine Strassenkorrektion erfolgen werde. Das trifft zu. Die Gemeinde hatte indessen im Baubewilligungsverfahren nicht den Standpunkt eingenommen, die Rainstrasse im damaligen Zustand stelle baupolizeilich keine genügende Zufahrt dar. Unmittelbaren Anlass zur Erneuerung der Strasse - mehr als 12 Jahre nach der Erstellung der Wohnblöcke - gab dann die Einsturzgefahr der (nördlichen) Strassen-Stützmauer und nicht etwa Reklamationen der Grundeigentümer über den Zustand der Strasse selbst. Dass die Stützmauer die Grundeigentümerbeiträge nicht betrifft, ist unbestritten. (Ihre Kosten sind denn auch nicht zu den zu verlegenden Strassenbaukosten geschlagen worden.)\nWar das Grundstück Nr. 713 schon vor der Erneuerung der Rainstrasse strassenmässig erschlossen, dann kann der Vorteil, der dem Grundeigentum aus der Erneuerung - vom Trottoir abgesehen erwachsen ist, nicht beliebig gross sein. Gewiss wäre es falsch, ihn schlechthin zu verneinen. Dem anschliessenden Grundeigentum sind gewiss Vorteile erwachsen aus dem Umstand, dass die bisher periodisch hervortretenden und dann wieder geflickten Wasser- und Schlaglöcher auf lange Zeit behoben sind, dass die Entwässerung klappt und dass vorläufig keine periodischen Unterhaltsarbeiten mehr (mit ihrem Lärm und ihren Umtrieben vor dem Haus) zu erdulden sind. Vorteile, die sich letztlich auch irgendwie auf den Liegenschaftswert auswirken mögen, wenn auch nur sehr bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat in ständiger Praxis bei derartigen Erneuerungen bestehender Strassen, welch die Erschliessung bereits gewährleistet hatten und die auch nicht verbreitert wurden, Vorteile für das anstossende Grundeigentum bejaht - nur handelte es sich dabei regelmässig um viel bescheidenere Grundeigentümerbeiträge. Im bereits erwähnten Fall RB 1972 Nr. 36 ging es um einen Beitrag von rund 700 Franken, der für eine in den Perimeter einbezogene Fläche von 484 m2 zu leisten war (Strassenerneuerung ohne Verbreiterung; kein Trottoir). Im jüngsten dieser Entscheide (Urteil vom 27. Juni 1978 i. S. Einwohnergemeinde Obergösgen) ging es um einen Beitrag von Fr. 0,20 pro m2 Perimeterland (ebenfalls Erneuerung ohne Verbreiterung; kein Trottoir), Bei all diesen Fällen verstand es sich von selbst, dass sich der geforderte kleine Beitrag auf jeden Fall noch im Rahmen der eher bescheidenen Vorteile bewege. Anders im vorliegenden Fall: Hier steht ein Beitrag von Fr. 105'268.- in Frage, der umgerechnet auf den m2 einbezogenes Land den hohen Betrag von Fr. 25.85 ausmacht.\nEs rechtfertigt sich zu prüfen, was von diesem Betrag auf die Kosten des Trottoirs fällt. Aus den Angaben im Schreiben S. vom 6. Dezember 1978 ergibt sich, dass auf das Trottoir ein Kostenanteil von insgesamt Fr. 17'354.55 fällt. Dieser Betrag macht 12,63 % oder rund 1/8 des Gesamttotals aus. Von den Fr. 25.85 pro m2 einbezogenen Perimeterlandes fallen also Fr. 3.23 direkt auf das Trottoir. Dazu ist nun aber noch Folgendes zu berücksichtigen: Die Nivellierung der Strasse ist nicht nur der Fahrbahn, sondern auch dem Trottoir zugute gekommen. Hätte man lediglich ein Trottoir gebaut, ohne die bisherige Strasse zu nivellieren, wäre das Trottoir gegenüber der Strasse verschieden hoch gewesen (Angabe des Experten), was die Benutzung ausserordentlich erschwert hätte und wohl auch eine teurere Ausführung des Trottoirs verlangt hätte. Wie weit in diesem Sinne der Ausbau der Strasse selbst dem Grundstück Nr. 713 auch unter dem Gesichtspunkt «Trottoir» zum Vorteil gereicht, kann nicht exakt bestimmt werden, sondern ist ermessensweise abzuschätzen. Es erscheint richtig, wegen dieses recht wesentlichen Umstandes den Anteil «Trottoir» zu verdoppeln und demnach auf 1/4 = Fr. 6.46/m2 zu schätzen. Dass dem Grundstück Nr. 713 mit dem Trottoir ein Mehrwert von Fr. 6.46/m2 entstanden ist, kann angesichts der Wohnblock-Überbauung auf diesem Grundstück und angesichts der Gesamtsituation durchaus bejaht werden."}