{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1978-12-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1980-23_1978-12-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127885&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "21db5c4df4a61b254e3b64d5ec9a8be9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1980.23", "Bestätigung der Praxis"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 28.12.1978 ZZ.1980.23 (Bestätigung der Praxis)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundeigentümerbeiträge, Erneuerung bestehender Strassen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:35", "Checksum": "3e57d87db5a756adb0e7155764637c21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 28.12.1978 ZZ.1980.23 (Bestätigung der Praxis)\nRegeste:\nGrundeigentümerbeiträge, Erneuerung bestehender Strassen\n\n\nDas Perimeterreglement hat dieses Verhältnis, für praktisch alle Strassen des Gemeindegebietes - bestehende und zukünftige gemäss Bebauungsplan - festgelegt (vgl. Plan und Strassenverzeichnis mit Angabe des auf die Gemeinde fallenden Kostenanteils, verbindlich gemäss Art. 5 Abs, 3 des Reglements). Für die Rainstrasse-West ist der Gemeindeanteil auf 20 % festgesetzt, - Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Kostenverteilung vor allem deshalb, weil bei der Rainstrasse-West die Anstösser der einen Strassenseite, nämlich der nördlichen, aus topographischen Gründen nur zu einem sehr kleinen Teil zu Beiträgen herangezogen werden können, so dass der Anteil von 80 % zum weitaus grössten Teil (74,6 % des Gesamtbetrages) vom südlich anstossenden Perimeterland zu tragen ist und d. h. vom einzigen südlichen Anstösser, nämlich der Beschwerdeführerin.\nDie Beschwerdeführerin hat in der Tat wegen des von ihr anvisierten Problems der einseitigen Belastung des südlichen Gebiets einen hohen Anteil zu tragen. Er macht 93,25 % des dem Grundeigentum auferlegten Anteils, oder 74,6 % der gesamten massgebenden Kosten aus. Dazu ist zu sagen: Dass ein Grundeigentümer deshalb mehr Erschliessungsbeiträge leisten muss als andere Grundeigentümer, weil - als Folge der topographischen Verhältnisse auf der andern Seite kein Grundeigentum mehr vorhanden ist, dem die Strasse erschliessungsmässig zum Vorteil gereicht, ist nicht grundsätzlich stossend. Es besteht hier, wenn mit den beidseitig nutzbaren Strassen verglichen wird, entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin, nicht ohne weiteres ein Rechtsgleichheitsproblem. Es kann nun aber sein, dass als Folge der einseitigen Belastung der einen Strassenseite die Belastung eines bestimmten Grundstückes derart hoch wird, dass sie im Zusammenhang mit andern Gesichtspunkten vor dem Vorteilsprinzip als fraglich erscheint. Das trifft gerade im vorliegenden Fall zu, und darauf ist im Folgenden einzugehen, so wie überhaupt noch auf die Einwände der Beschwerdeführerin betreffend mangelnde Vorteile einzugehen ist.\n4. Wie sich aus § 24 Abs. 1 BauG klar ergibt, haben die Beiträge an die Kosten öffentlicher Anlagen, welche die Gemeinden von den Grundeigentümem verlangen können, nach solothurnischem Recht den Charakter von Vorzugslasten, d. h. die Beiträge können nur im Rahmen und Ausmass der Vorteile, welche dem Grundeigentum aus den öffentlichen Anlagen wachsen, eingezogen werden. Die Gemeindereglemente dürfen nun allerdings die Vorteilsfrage nach schematischen Massstäben regeln, und die rechtsanwendenden Behörden sind an die Vorteilsabwägung, wie sie der Gesetzgeber vorgenommen hat, grundsätzlich gebunden (so nachdrücklich in SOG 1977 Nr. 20). Wo indessen eine reglementarische Regelung dem Vorteilsprinzip offensichtlich nicht genügt, vor diesem Prinzip geradezu als stossend erscheint, haben die rechtsanwendenden Behörden dem übergeordneten kantonalrechtlichen Vorteilsprinzip nachzuleben und von der betreffenden Reglementsbestimmung abzuweichen.\nWenn das Perimeterreglement Zuchwil in Verbindung mit dem Strassenverzeichnis und dem zugehörigen Plan das Verhältnis von Gemeindeanteil und Anteil Grundeigentum zum vornherein festlegt, fragt sich, wie weit hier die Vorteilsabwägung bereits durch den Gemeinde-Gesetzgeber endgültig getroffen worden ist. Es fällt auf, dass das Perimeterreglement selbst in Art. 3 Abs. 1 auf das Vorteilsprinzip verweist und ausdrücklich erklärt, dieses gelte auch für die Aufteilung der Kosten zwischen Gemeinde und Grundeigentum (und nicht nur zwischen den Eigentümern der beitragspflichtigen Grundstücke). Man darf daraus schliessen, dass - abgesehen vom kantonalrechtlichen Prinzip des § 24 Abs. 1 BauG - bereits nach dem Perimeterreglement selbst die rechtsanwendenden Behörden von der festgesetzten Verhältniszahl Gemeinde/Grundeigentum abweichen dürfen, wenn das Ergebnis vom Vorteilsprinzip aus als nicht haltbar erscheint, insbesondere wenn der Einzelfall Aspekte aufweist, die der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Verhältniszahl nach den Richtlinien des Art. 5 Abs. 2 unberücksichtigt liess, deren Berücksichtigung aber im Lichte des Vorteilsprinzips als unumgänglich erscheint.\nIm vorliegenden Fall erscheint der Umstand wichtig, dass es sich nicht um eine Neuerschliessung handelt, sondern dass eine bestehende Strasse ausgebaut worden ist und zwar, vom neuen Trottoir abgesehen, ohne Verbreiterung 1 Auch der Ausbau einer bestehenden Strasse kann dem angrenzenden Grundeigentum unter Umständen sehr klare und wesentliche Vorteile bringen. Es kann aber auch sein, dass der Ausbau in erster Linie dazu dient, der Gemeinde (zukünftige) Unterhaltsarbeiten zu ersparen. In solchen Fällen ist die Frage, wieweit neben dem Vorteil, welcher der Gemeinde zukommt, auch noch eine Aufwertung des angrenzenden Grundeigentums angenommen werden darf, recht heikel.\nIm vorliegenden Fall ist vorab unbestritten, dass das neue Trottoir dem Grundeigentum zum Vorteil gereicht. Der Vorteil aus dem Trottoir darf als sehr beträchtlich angesehen werden."}