{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1978-12-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1980-23_1978-12-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127885&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "21db5c4df4a61b254e3b64d5ec9a8be9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1980.23", "Bestätigung der Praxis"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 28.12.1978 ZZ.1980.23 (Bestätigung der Praxis)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundeigentümerbeiträge, Erneuerung bestehender Strassen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:35", "Checksum": "3e57d87db5a756adb0e7155764637c21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 28.12.1978 ZZ.1980.23 (Bestätigung der Praxis)\nRegeste:\nGrundeigentümerbeiträge, Erneuerung bestehender Strassen\n\nSOG 1980 Nr. 23\n§ 7 Ziff. 4, § 24 alt BauG, Art. 3 Abs. 1 und 5 des Perimeterreglementes Zuchwil. Perimeterbeiträge an die Kosten der Erneuerung bestehender Strassen.\n- Zum Begriff der Strassenkorrektion (Bestätigung der Praxis) (Erw. 2).\n- Zum Vorteil, der dem angrenzenden Grundeigentum aus der Strassenkorrektion erwächst, wenn es schon vor der Korrektion strassenmässig genügend erschlossen war (Erw. 3 und 4).\n1. Die Einwohnergemeinde Zuchwil beabsichtigte, den westlichen Teil der Rainstrasse zu erneuern. An die Südseite dieses Strassenstücks grenzt das Grundstück Nr. 713, das der Stiftung X gehört. Es ist, mit mehreren Wohnblöcken überbaut, baulich stark ausgenützt und ist auf die Rainstrasse hin erschlossen. Was die Nordseite der Strasse anbelangt: Das Terrain fällt der Strasse entlang nach Norden steil ab. Nur die Grundstücke Nr. 750 des A. und Nr. 895 der B. grenzen ohne Steilbord an die Rainstrasse.\nDie Einwohnergemeinde legte im Jahre 1977 für die Arbeiten an der Rainstrasse-West einen Perimeterplan auf. Der Perimeter erfasst Land der drei genannten Grundstücke, nämlich 4072 m2 von Nr. 713, 341 m2 von Nr. 750 und 248 m2 von Nr. 895. Bei der Auflage wurde mit Kosten - soweit sie für die Grundeigentümerbeiträge überhaupt massgeblich sind - von Fr. 141'100.- gerechnet. Davon sind nach der Auflage 80% von den drei genannten Grundeigentümern und 20 % von der Gemeinde zu übernehmen. Auf die genannte Stiftung als Eigentümerin von Nr. 713 fallen Fr. 105'268.-. Die vorgesehenen Arbeiten an der Strasse wurden in der Folge ausgeführt.\nDie Stiftung erhob gegen den Perimeterplan Einsprache und, als diese abgewiesen wurde, bei der kantonalen Schätzungskommission Beschwerde. Die Schätzungskommission wies die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid erhob die Stiftung beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, der Beitragsabrechnung seien als beitragspflichtige Kosten nur diejenigen für das neue Trottoir, nicht aber diejenigen für die Strasse zugrunde zu legen; der Grundeigentümerbeitrag der Beschwerdeführerin sei auf 40 bis 50% der gesamten beitragspflichtigen Kosten zu reduzieren,\n2. Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, es handle sich bei den Arbeiten an der Rainstrasse-West überhaupt nicht um eine Erstellung, Korrektion oder Erweiterung einer Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Perimeterreglementes Zuchwil, so dass eine Beitragspflicht zum vornherein entfalle.\nNach Art. 1 Abs. 1 des Perimeterreglementes vom 21. Januar 1974 gilt dieses Reglement «für Grundeigentümerbeiträge an die Kosten der Erstellung, der Korrektion und der Erweiterung öffentlicher Strassen, Trottoirs und Plätze (öffentliche Verkehrsanlagen)». Wenn keine derartigen Kosten in Frage stehen, können in der Tat keine Beiträge verlangt werden. Die betreffende Umschreibung des Perimeterreglementes stimmt im Wesentlichen überein mit den in § 7 Ziff. 4 des kantonalen Baugesetzes (vom 10. Juni 1906 mit späteren Abänderungen) verwendeten Begriffen.\nWie sich aus der Zeugenaussage ergibt, ist die Rainstrasse im fraglichen Teilstück von Grund auf erneuert worden: neuer Koffer, neuer Belag, neue Nivellierung mit Strassenentwässerung (die vorher gefehlt hat), Das Verwaltungsgericht ist bereits in dem von den Parteien diskutierten Entscheid RB 1972 Nr. 36 davon ausgegangen, dass sich eine Erneuerung von diesem Ausmass unter den Begriff der Strassenkorrektion im Sinne von § 7 Ziff. 4 BauG (welchen Begriff nun auch das Perimeterreglement Zuchwil verwendet) subsumieren lasse. Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, damals habe sich der Rechtsstreit um den Begriff des Strassenausbaus, wie er im Perimeterreglement Trimbach verwendet werde, und nicht um den Begriff der Korrektion gedreht (S. 5 der Beschwerdeschrift an die Schätzungskommission). Sie übersieht aber, dass sich auch die Gemeinde Trimbach an die Grundnorm des Baugesetzes halten musste: Nur wenn der «Ausbau» nach Gemeindereglement gleichzeitig den Charakter einer «Korrektion» im Sinne von § 7 BauG aufwies, war die Beitragserhebung rechtlich haltbar, da das Baugesetz das übergeordnete Recht darstellt. Daraus ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht mit seinem damaligen Entscheid nicht nur den Charakter eines «Ausbaus» im Sinne des Gemeindereglementes von Trimbach, sondern auch den Charakter einer «Korrektion» im Sinne des kantonalen Rechts bejahte. Heute geht es aber gerade und ausschliesslich um den Begriff der Korrektion, da das Perimeterreglement Zuchwil dieselben Begriffe wie das Baugesetz verwendet. Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, heute von der in RB 1972 Nr. 36 eingeschlagenen Praxis abzugehen. Im Grunde genommen interessieren beim Begriff der Korrektion nur die Abgrenzung gegenüber den blossen Unterhaltsarbeiten. Dass aber bei der Rainstrasse-West blosse Unterhaltsarbeiten in Frage stünden, kann im Ernst nicht behauptet werden.\n3. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, wenn man überhaupt für die Strasse allein (ohne Trottoir) eine Beitragspflicht bejahen wolle, seien die verlangten Beiträge der Höhe nach übersetzt. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Verteilung des dem Grundeigentum auferlegten Kostenanteils von 80 % auf die einzelnen Grundeigentümer nicht. Auf diesen Gesichtspunkt braucht hier deshalb nicht eingegangen zu werden. Dagegen rügt sie das Verhältnis der Anteile Gemeinde einerseits, Grundeigentümer andererseits."}