Es leuchtet aber ein, dass eine solche Entwicklung für den Landschaftsschutz und insbesondere für den Juraschutz fatal wäre. Im Übrigen wohnt der Beschwerdeführer so nahe beim betreffenden Pflanzland, dass er, ohne dass wesentliche Kosten entständen, mit seinem Stationswagen die jeweils nötigen Geräte hinaustransportieren kann; zudem stände es ihm, wie aus den Voten des Vertreters des Bau-Departementes hervorgeht, frei, auf dem Pflanzland einen verschliessbaren, truhenartigen Gerätekasten zu platzieren. Der Bau ist somit unzulässig. Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juni 1980