die Beschäftigung im Garten nötig mache; kein Platz für Gartengeräte in der Wohnung oder sonst wo im betreffenden Wohnblock).Das sind aber keine Umstände, die vor den betreffenden Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes massgeblich wären. Überhaupt ist zu bedenken, dass die Behörden das Gartenhaus aus grundsätzlichen Überlegungen absprechen müssen. Es entstände sonst ein Präjudiz: Andere Pflanzer könnten sich auf diesen Fall berufen und unter dem Titel der Rechtsgleichheit dasselbe Recht fordern. Es leuchtet aber ein, dass eine solche Entwicklung für den Landschaftsschutz und insbesondere für den Juraschutz fatal wäre.