Ob diese Anschauung richtig ist, kann dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall kann nicht für einen Garten von 12a, der ausserhalb der Bauzone liegt, ein Gartenhaus beansprucht werden, und schon gar nicht in der Juraschutzzone (und, wie weiter beigefügt werden kann, schon gar nicht in einem Gebiet von besonderem landschaftlichem Wert, wie es hier in Frage steht).Wollte man für solche "Pflanzplätze" ausserhalb der Bauzonen Gartenhäuser bewilligen, entstünde die Gefahr, dass die Landschaft mit kleinen Gartenhäusern übersät würde, was zweifellos unerwünscht ist und den raumplanerischen Anliegen krass widerspricht.