24 des Raumplanungsgesetzes (RPG) sind Bauten ausserhalb der Bauzone nur gestattet, wenn der Zweck der Bauten einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert. Die Baute des Beschwerdeführers soll als Geräteraum für die Bewirtschaftung seines Pflanzlandes in der Lobisei dienen und zudem als Unterschlupf bei einbrechendem Regen, Der Augenschein hat ergeben, dass die Baute darüber hinaus offenbar überhaupt als eigentliches Gartenhaus verwendet wird (Vorhandensein eines Liegestuhls, eines Sonnenschirms und von schmückenden Gegenständen). Eine derartige Baute erfordert nicht ihrem Zwecke nach einen Standort ausserhalb der Bauzone.