SOG 1980 Nr. 22 Art. 24 Abs. 1 Raumplanungsgesetz. Ausnahmebewilligung für standortbedingte Bauten ausserhalb der Bauzone; keine Bewilligung für ein Gartenhaus, das einem 12a grossen Nutzgarten dienen soll. Nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG) sind Bauten ausserhalb der Bauzone nur gestattet, wenn der Zweck der Bauten einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert.