Diese kann übrigens bei einer eventuellen bedingten Entlassung auch über den Strafvollzug hinaus weiterdauern. Mit Recht hat bei dieser ganzen Sachlage das Polizeidepartement einen Entzug auf unbestimmte Zeit angeordnet und angesichts der Rückfallsgefahr grundsätzlich eine Bewährung in Freiheit während einer Dauer von 1 1/2 Jahren verlangt. Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 1980