(In einem Falle sperrte er das Kind sogar in den Kofferraum!) Wie das Obergericht in seinem Strafurteil festgestellt hat, ist die Gefahr der Rückfälligkeit des Beschwerdeführers auf Grund des gestörten Triebverhaltens nicht auszuschliessen, weshalb für die Zeit der Strafverbüssung eine ambulante psychiatrische Behandlung i.S. von Art. 43 StGB angeordnet wurde. Welchen Erfolg diese ambulante psychiatrische Behandlung haben wird, ist heute noch ungewiss. Im psychiatrischen Gutachten wird dazu lediglich gesagt, dass es mit Hilfe der angeordneten ambulanten Behandlung "möglich" wäre, die Einsicht von M. K. in seine Handlungen zu fördern und damit die Gefahr der Rückfälligkeit zu "mindern".