17 Abs. 3 geregelt: Der Ausweis ist zurückzugeben, wenn der Zweck der Massnahme erreicht ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen ganz ausserordentlich gefährlichen Triebtäter, der in allen vier ihm vorgeworfenen Unzuchtsfällen den Personenwagen als wesentliches Hilfsmittel verwendete, indem er die Kinder ins Auto lockte (bzw. zu locken versuchte) um mit ihnen in den Wald zu fahren und sie dort zu missbrauchen. (In einem Falle sperrte er das Kind sogar in den Kofferraum!)