16 Abs. 3 lit. f SVG ein Entzug auf unbestimmte Zeit auszusprechen, wenn im konkreten Fall ein Entzug die Rückfallsgefahr ganz wesentlich zu vermindern verspricht und im Zeitpunkt der Verfügung noch nicht bekannt ist, wie lange die Massnahme nötig ist. Die Rückgabe des Ausweises wird in diesen Fällen - wie bei allen länger dauernden Entzügen - durch Art. 17 Abs. 3 geregelt: Der Ausweis ist zurückzugeben, wenn der Zweck der Massnahme erreicht ist.