16 Abs. 3 lit. f SVG in der Regel keinen Sicherungsentzug - verstanden als Entzug im Interesse der Verkehrssicherheit - darstellt, doch wurde damit die Frage nicht beantwortet, ob nicht doch ein Entzug nach Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG auf unbestimmte Zeit erfolgen darf, wenn der eigentliche Zweck der Massnahme - die wirksame Verbrechensbekämpfung - im Einzelfall nur mit einem Entzug auf unbestimmte Zeit erreicht werden kann. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Frage zu bejahen: Es ist - im Sinne eines Sicherungsentzuges sui generis - dann gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit.