SVG bezwecke in erster Linie die Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Im Gegensatz dazu bezwecke der mit dem BG vom 20. März 1975 neu eingefügte Entzugstatbestand (Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG) eine wirksamere Verbrechensbekämpfung. Bei einem solchen Entzug seien in der Regel über die zeitlich beschränkten Warnungsentzüge anzuwenden, sofern die Straftaten, welche unter Verwendung eines Motorfahrzeuges begangen worden seien, nicht darauf schliessen lassen würden, dass eine Neigung zu verkehrsgefährdendem Verhalten vorliege.