-- Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab mit folgender Begründung: Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 16. Juni 1980 (BGE 104 Ib 95) unter Hinweis auf seinen früheren Entscheid (BGE 102 Ib 63) zur Unterscheidung zwischen einem Entzug wegen charakterlicher Nichteignung (Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG) und einem Entzug wegen Verwendung eines Motorfahrzeuges zur Begehung krimineller Handlungen (Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG) Stellung genommen und festgestellt, der Sicherungsentzug nach Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG bezwecke in erster Linie die Gewährleistung der Verkehrssicherheit.