f SVG und zwar auf unbestimmte Zeit. M. K. erhob dagegen beim Verwaltungsgericht Beschwerde; er beantragte, dass der Entzug nicht auf unbestimmte Zeit, sondern auf höchstens zwei Jahre festzusetzen sei. Er machte geltend, nach der Praxis des Bundesgerichtes dürften auf Grund von Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG nur zeitlich beschränkte Warnungsentzüge ausgesprochen werden; ein Entzug auf unbestimmte Zeit sei nicht zulässig. -- Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab mit folgender Begründung: