M. K. wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn wegen wiederholten und fortgesetzten beischlafsähnlichen Handlungen, unvollendeten Versuchs dazu sowie wegen wiederholten und fortgesetzten andern unzüchtigen Handlungen mit Kindern unter Annahme besonderer Grausamkeit in einem Falle zu einer Zuchthausstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt. Er wurde verhalten, sich während der Verbüssung der Strafe einer ambulanten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Da er bei seinen Verbrechen seinen Personenwagen als Hilfsmittel verwendet hatte, verfügte das Polizeidepartement gegen ihn einen Führerausweisentzug nach Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG und zwar auf unbestimmte Zeit.