SOG 1980 Nr. 21 Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG. Ein Führerausweisentzug wegen Verwendung des Motorfahrzeuges zu Verbrechen kann, wenn es vom Zweck der Massnahme aus (Verbrechensbekämpfung) als notwendig erscheint, auch auf unbestimmte Zeit ausgesprochen werden. M. K. wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn wegen wiederholten und fortgesetzten beischlafsähnlichen Handlungen, unvollendeten Versuchs dazu sowie wegen wiederholten und fortgesetzten andern unzüchtigen Handlungen mit Kindern unter Annahme besonderer Grausamkeit in einem Falle zu einer Zuchthausstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt.