Hegnauer, Kommentar, Einleitung N 35).Demgemäss muss das Interesse des leiblichen Vaters an der Beibehaltung des Kindesverhältnisses gewichtet werden gegenüber dem Interesse des Kindes an der Adoption - und nicht (auch nicht zusätzlich) gegenüber dem Interesse des Adoptivvaters in spe an der Adoption. (Vgl. die Umschreibung der massgeblichen konkurrierenden Interessen bei Eichenberger, a.a.O., S. 214 bei N 147; von einem Einbezug der Interessen des künftigen Adoptivvaters ist hier keine Rede.) So ergibt sich schliesslich: