Praktisch gesehen besteht überhaupt keine Notwendigkeit, Roland X mit Hilfe einer Adoption vor (unerwünschten) Kontakten mit seinem Vater zu schützen. Sollte Herr X -- was aber nicht zu erwarten ist - Besuche durchsetzen wollen, welche dem Kinde ernsthaft abträglich sein sollten, stünde immer noch Art. 274 Abs. 2 ZGB zur Verfügung. Im Parteivortrag hat der Anwalt des Beschwerdeführers erklärt, Herr Z setze sich seit Jahren für Roland X wie ein Vater ein und verdiene deshalb mehr als der leibliche Vater, der sich um das Kind nicht kümmere, die väterliche Rechtsstellung zu erhalten.