früheren Art scheiterte. Der Vater hat diesen Versuch offensichtlich als Reaktion auf den im Adoptionsgesuch erhobenen Vorwurf, er habe sich nicht mehr um das Kind gekümmert, gestartet. Er sieht nach dem Scheitern des Versuchs ein, dass er sein Besuchsrecht nicht erneut in solch überstürzter Art durchsetzen kann. Eine Wiederaufnahme von Besuchen kommt, wenn überhaupt, höchstens nach sorgfältiger Vorbereitung in Frage. Das Verwaltungsgericht ist überzeugt, dass Herr X dies einsieht. Praktisch gesehen besteht überhaupt keine Notwendigkeit, Roland X mit Hilfe einer Adoption vor (unerwünschten) Kontakten mit seinem Vater zu schützen.