Es wäre unverhältnismässig, wenn allein wegen des Namensproblems, das sich gegebenenfalls auch anders lösen lässt, dem leiblichen Vater sämtliche Rechtsfolgen des Art. 267 Abs. 2 ZGB zugemutet würden, - Was das Besuchsrecht anbelangt, so erscheint es widersprüchlich, dem Vater einerseits vorzuwerfen, er besuche das Kind überhaupt nicht mehr, anderseits zur Begründung des Adoptionsgesuches geltend zu machen, mit der Adoption solle unter anderem das Kind vor Besuchen des Vaters geschützt werden. Nun ist allerdings zuzugeben, dass der Vater im vergangenen Frühling einen Besuch des Kindes verlangt und durchgesetzt hat, der - was bei der Plötzlichkeit dieses Versuches nicht erstaunt - in der