Dieses kann aber, wenn die konkreten Umstände wirklich dringend dafür sprechen, mit einer Namensänderung gelöst werden. Es wäre unverhältnismässig, wenn allein wegen des Namensproblems, das sich gegebenenfalls auch anders lösen lässt, dem leiblichen Vater sämtliche Rechtsfolgen des Art. 267 Abs. 2 ZGB zugemutet würden, - Was das Besuchsrecht anbelangt, so erscheint es widersprüchlich, dem Vater einerseits vorzuwerfen, er besuche das Kind überhaupt nicht mehr, anderseits zur Begründung des Adoptionsgesuches geltend zu machen, mit der Adoption solle unter anderem das Kind vor Besuchen des Vaters geschützt werden.