Ob diese Hoffnung begründet ist, ist fraglich, immerhin nicht derart ausgeschlossen, dass man sagen dürfte, die endgültige Streichung des Besuchsrechtes, wie sie die Adoption mit sich bringt, sei im vorliegenden Fall praktisch bedeutungslos und stelle deshalb keinerlei Eingriff in die väterlichen Rechte dar. So oder so aber ist vor allem die Gesamtheit der Rechtsfolgen, die sich aus Art. 267 Abs. 2 ZGB ergeben, zu sehen: die endgültige rechtliche "Streichung" als Vater, und diese ist für einen Mann vom Schlage des Herrn X, trotz seiner Passivität im Verhalten zu seinem Kinde, nur schwer zu tragen. Sie ist es umso schwerer, als er keine andern Kinder hat.