ZGB).Das heisst, dass Herr X, der durch die Scheidung bereits Obhut und elterliche Gewalt verlor, als Vater - rechtlich gesehen - gänzlich "ausgelöscht" würde. Es ist dies ein sehr weitgehender Eingriff, der abgesehen von den rechtlichen Einzelfolgen (bezüglich Name, Recht auf persönliche Beziehung, Erbrecht usw.) ganz gewiss auch seine gefühlsmässige Bedeutung hat. Bei den einzelnen Rechtsfolgen steht wohl im allgemeinen für den Vater, der bei der Scheidung die elterliche Gewalt verloren hat, der Verlust des Anspruchs auf persönlichen Verkehr (Besuchsrecht) im Vordergrund. Nun kann man allerdings sagen, Herr X habe den persönlichen Verkehr ohnehin schon aufgegeben;