Zusammengefasst kann man sagen, dass Herr X 1974 den vorher guten Besuchskontakt mit dem Kinde abbrach aus Gründen, die vernünftig waren und von Rücksichtnahme auf die seelische Lage des Kindes zeugen. Dass er den Kontakt nachher nicht mehr aufnahm, geht zum Teil auf seine Unbeholfenheit, zum Teil auf Schwierigkeiten im Umgang mit Familie Z zurück, für die nicht allein Herr X verantwortlich ist. Mit der Adoption würde das Kindesverhältnis mit dem leiblichen Vater erlöschen (Art. 267 Abs. 2 ZGB).Das heisst, dass Herr X, der durch die Scheidung bereits Obhut und elterliche Gewalt verlor, als Vater - rechtlich gesehen - gänzlich "ausgelöscht" würde.