Herr X hatte - soviel bekannt ist - das damalige Scheitern der Besuchsausübung in keiner Weise schuldhaft mitverursacht; offenbar konnte sich das Kind, das in Herrn Z eine zweite väterliche Person, an die es sich sofort eng anschloss, zu erleben begann, mit der Anforderung, sich mit zwei Vaterfiguren solidarisch zu zeigen, seelisch nicht zurechtfinden. Her X kann zur Überzeugung, dass er um des Kindes willen auf die Besuche verzichten müsse. Die Mutter des Kindes hat dem Gericht erklärt, dass sie dies als richtig erachtet habe. Sonderbar ist allerdings, dass die beiden darüber kaum miteinander sprachen.