Wie die heutige Befragung ergeben hat, übte er in den ersten Jahren nach der Scheidung das Besuchsrecht regelmässig aus und hatte eine gute Beziehung zum Kinde. Im Herbst 1973 lernte Frau Z ihren heutigen Mann kennen und dieser trat ab Ende 1973 regelmässig (Besuche über das Wochenende) in den Gesichtskreis des Kindes Roland. Von da an hatte Herr X bei der Durchführung der Besuche grosse Schwierigkeiten, indem das Kind gegen die Besuche Widerstand leistete und sie zum Teil durch Erregungs-Szenen zum Abbruch brachte. Herr X hatte - soviel bekannt ist - das damalige Scheitern der Besuchsausübung in keiner Weise schuldhaft mitverursacht;