Diese Frage spielt indessen für den vorliegenden Fall keine Rolle, da dem Vater bekannt ist, wer adoptieren will, und deshalb ohne weiteres die beidseitige konkrete Situation dargestellt werden darf. b) Bei der Würdigung der beidseitigen Situation ergibt sich folgendes: Herr X hatte auf Grund der Kinderzuteilung im Scheidungsurteil zum vornherein nur beschränkte Möglichkeiten, sich persönlich um das Kind zu kümmern. Effektiv konnte er dies nur im Rahmen des Besuchsrechts tun. Wie die heutige Befragung ergeben hat, übte er in den ersten Jahren nach der Scheidung das Besuchsrecht regelmässig aus und hatte eine gute Beziehung zum Kinde.