1976, 99 Nr. 11) handelte es sich vermutlich um derartige Situationen -, ist dieser Grundsatz richtig. Wo indessen das Interesse des Kindes an der Adoption weniger ausgeprägt ist, kann eine Übergehung der Verschuldensfrage stossend und im Sinne von Art. 4 ZGB unbillig sein. Eine Frage für sich ist, wieweit die Behörde ihre konkrete Abwägung im Hinblick auf das Adoptionsgeheimnis in den Entscheiderwägungen zum Ausdruck bringen darf. Diese Frage spielt indessen für den vorliegenden Fall keine Rolle, da dem Vater bekannt ist, wer adoptieren will, und deshalb ohne weiteres die beidseitige konkrete Situation dargestellt werden darf.