Dabei ist aber auch die Frage, wieweit Herr X das "Einfrieren" seiner Beziehungen zu Roland zum Vorwurf gemacht werden kann, einzubeziehen. Der oben erwähnte, in der bisherigen Praxis vertretene Grundsatz, dass nichts darauf ankomme, ob der fragliche Elternteil sich verschuldeterweise oder unverschuldeterweise nicht um das Kind gekümmert hat, darf nicht verabsolutiert werden. Bei Verhältnissen, wo des Kindes Interessen an der Adoption überragend gross sind - in den von Hegnauer an den angeführten Stellen zitierten Adoptionsentscheiden (ZVW 1974, 63 Nr. 6 und 154 Nr. 16; 1975, 29 Nr. 4; 1976, 99 Nr. 11) handelte es sich vermutlich um derartige Situationen -, ist dieser Grundsatz richtig.