Im Vordergrund steht die oben erwähnte Interessenabwägung, bei der die Interessen des Vaters an der Beibehaltung des bisherigen Kindesverhältnisses einerseits und das Interesse des Kindes an der Adoption anderseits abzuwägen sind. Es rechtfertigt sich, im Folgenden in diesem Sinne die Verhältnisse der Parteien zu würdigen. Dabei ist aber auch die Frage, wieweit Herr X das "Einfrieren" seiner Beziehungen zu Roland zum Vorwurf gemacht werden kann, einzubeziehen.